Gemäss § 28 a BauG erheben Gemeinden gestützt auf Art. 5 RPG bei einer Neuzuweisung von Boden zu einer Bauzone eine Abgabe von 20 % des Bodenmehrwerts. Der Einzonung gleichgestellt ist die Umzonung innerhalb der Bauzone, wenn das Grundstück vor der Umzonung in einer Zone liegt, in der das Bauen verboten oder nur für öffentliche Zwecke zugelassen ist.

Damit hat der Kanton Aargau lediglich die im RPG vom Bund vorgesehenen Vorteilsausgleiche für Neueinzonungen umgesetzt.

Nach Art. 5 Abs. 1 RPG sind Mehrwertabgaben grundsätzlich auch für alle erheblichen Planungsvorteile vorzusehen, die aus Auf- und Umzonungen entstehen können.

Die Gemeinden können deshalb für diese Sachverhalte einen eigenen weitergehenden Vorteilsausgleich in einer kommunalen gesetzlichen Grundlage vorsehen.