Erteilt ein Gemeinderat ausserhalb des Baugebietes eine Baubewilligung ohne kantonale Zustimmung (Art. 25 Abs. 2 RPG), dürfen die Bauherren nicht auf diese Baubewilligung vertrauen.
Das Bundesgericht setzt als allgemein bekannt voraus, dass Bauwillige wissen, dass bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone die kantonale Behörde mitwirken muss.
Oder anders gesagt: Der Bauwillige muss mehr wissen als die Baubehörde, die eine Bewilligung ohne kantonale Zustimmung erteilt.