Am 1. Januar 2023 tritt das revidierte Erbrecht in Kraft.
Unter dem neuen Erbrecht verliert ein Ehegatte während eines hängigen Scheidungsverfahrens oder ein eingetragener Partner während eines hängigen Auflösungsverfahrens einer eingetragenen Partnerschaft den Pflichtteil.
Der Pflichtteil geht verloren, wenn im Zeitpunkt des Todes ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht worden ist oder die Parteien bei Eintritt der Rechtshängigkeit zwei Jahre getrennt gelebt haben.
Da der gesetzliche Erbteil bestehen bleibt, führt dies dazu, dass der Erblasser den überlebenden Ehegatten durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament) gänzlich vom Erbe ausschliessen kann (und muss), sofern dies seinem Willen entspricht.