Wurde ein Baugesuch nicht publiziert oder baut ein Bauherr ohne rechtsgültige Baubewilligung, muss ein Nachbar vorsichtshalber sofort intervenieren.
Nach geltender Rechtsprechung hat der Nachbar in Fällen eigenmächtigen Vorgehens des Bauherrn innert drei Monaten zu intervenieren, seit er vom Bauvorhaben Kenntnis nehmen konnte, das heisst seit er Kenntnis genommen hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten nehmen können. Hierzu muss der betroffene Nachbar nicht mit einem förmlichen Begehren an den Gemeinderat gelangen; es genügt eine formlose Intervention beim Bauherrn. Vorsichtshalber (Beweis) wird der Nachbar beim Gemeinderat vorstellig.