Wird ein Grundeigentümer aufgefordert, ein nachträgliches Bau- resp. Umnutzungsgesuch einzureichen, stellt sich die Frage, ob diese Verfügung anfechtbar ist.
Die selbstständige Anfechtbarkeit eines solchen Zwischenentscheids setzt voraus, dass dem Grundeigentümer ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, welcher insbesondere nicht mit dem Entscheid in der Hauptsache beseitigt werden kann. Davon ist nicht auszugehen, da von Amtes wegen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren eingeleitet wird.
Dem Grundeigentümer erwächst zunächst alleine aus der Verpflichtung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs kein Nachteil, der sich nicht schon mit der blossen Aufhebung des noch zu fällenden Endentscheids im Rechtsmittelverfahren beheben liesse, weil bei einer Weigerung, ein Baugesuch einzureichen, von Amtes wegen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren eingeleitet wird. Allein die Belastung, sich einem Verfahren stellen zu müssen, begründet im Allgemeinen noch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil; damit entfällt die Anfechtbarkeit.