Die Geltungsdauer der Baubewilligung beträgt 2 Jahre, gerechnet ab der Rechtskraft des Entscheids.
Wird innerhalb der 2-Jahresfrist nicht ernsthaft mit den Bauarbeiten begonnen, erlischt die Baubewilligung. Werden kurz vor Fristablauf nur geringfügige Arbeiten vorgenommen (Baubaracke gestellt, geringer Aushub) und gleich wieder eingestellt, fehlt es an einem ernsthaften Bauwillen. Der Baubeginn ist in diesem Fall nur vorgeschoben zwecks Fristwahrung; die Baubewilligung erlischt.
Der Gemeinderat setzt die Baubewilligung ganz oder teilweise ausser Kraft, wenn die Bauarbeiten während mehr als 2 Jahren ununterbrochen eingestellt sind oder nicht ernsthaft fortgesetzt werden.