Ein ausserhalb der Bauzone stehendes Wohnhaus, das nicht rechtmässig besteht, weil es ohne Bewilligung erstellt oder geädert worden ist, fällt nicht unter Art. 24 c RPG (bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone).

Wurde bei einer formell und materiell baurechtswidrigen Baute auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verzichtet, dann ändert das nichts an ihrer Rechtswidrigkeit. Der Status einer rechtmässig bestehenden Baute kann auch nicht durch Zeitablauf ersessen werden.

Der Abbruch und Wiederaufbau einer rechtswidrigen, nur geduldeten Baute ist ausgeschlossen, weil weder die verfassungsrechtliche Besitzstandsgarantie noch Art. 24 c RPG anwendbar sind.

Eine zu duldende Baute darf einzig mit bewilligungsfrei zulässigen Massnahmen unterhalten werden. Es dürfen nur untergeordnete Unterhaltsmassnahmen in eng begrenztem Rahmen getätigt werden. Erneuerungen im eigentlichen Sinne sind nicht zulässig.