In Handelsgerichtskantonen, wie dem Kanton Aargau, ist bei Geschäftsraummieten die Zuständigkeitsfragen genau zu prüfen.
Dreht sich bei einer Geschäftsraummiete der Streit bloss um Mängelrechte, nicht aber
um die Hinterlegung von Mietzinsen, und ist der Streitwert höher als CHF 30'000.-, so sind die Schlichtungsbehörden sachlich nicht zuständig, sondern es ist direkt Klage beim Handelsgericht zu erheben, wenn beide Vertragspartner im Handelsregister eingetragen sind. Diese sachliche Unzuständigkeit können und müssen die Schlichtungsbehörden in einem Nichteintretensentscheid festhalten. Wer als Geschäftsmieterin bei der Einreichung des Schlichtungsgesuchs noch nicht hinterlegt hat oder im Schlichtungsgesuch die Hinterlegung nicht erwähnt, riskiert das die Schlichtungsbehörde direkt einen Nichteintretensentscheid fällt.
Dreht sich der Streit nur um die Hinterlegung von Mietzinsen (im vereinfachten Verfahren), entfällt die Zuständigkeit des Handelsgerichts, da vor dem Handelsgericht das vereinfachte Verfahren keine Anwendung findet.