Ein Urteil über die erbrechtliche Ungültigkeitsklage wirkt nur zwischen allen Prozessparteien. Es steht im Belieben der Beteiligten, ob und allenfalls wie weit sie eine letztwillige Verfügung gelten lassen wollen.
Daraus folgt, dass der Ungültigkeitskläger nicht verpflichtet ist, alle Personen einzuklagen, die aus der angefochtenen Verfügung von Todes wegen erbrechtliche Vorteile ziehen. Es besteht weder für Klagende noch für Beklagte eine notwendige Streitgenossenschaft. Von der Regel, dass der Einbezug aller an der Ungültigkeit einer Verfügung von Todes wegen oder an deren Aufrechterhaltung erbrechtlich Interessierten in das Klageverfahren nicht notwendig ist, macht die Rechtsprechung dann eine Ausnahme, wenn der Gegenstand der angefochtenen Verfügung von Todes wegen eine unteilbare Einheit bildet und deshalb die Ungültigerklärung der Verfügung von Todes wegen zwingend mit Wirkung für und gegen alle Interessierten erfolgen muss.