Im Falle einer völlig ungenügend vorgenommenen Pfändung eines Betreibungsamtes hat (erst) die obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschieden:
Gemäss Art. 91 Abs 1 Ziff. 2 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. Das Betreibungsamt hat jedoch den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Es darf sich daher nicht einfach auf die Angaben des Schuldners verlassen. So hat es sich vor Ort zu überzeugen, ob vom Schuldner angegebenen Gegenstände vorhanden sind oder aber, falls die vom Schuldner angegebenen Vermögenswerte zur Deckung nicht ausreichen, ob weitere pfändbare Gegenstände existieren. Verletzt es diese Pflicht, so ist die Pfändung auf Beschwerde hin aufzuheben und zu einer neuen Pfändung zu schreiten.