Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung setzt praxisgemäss eine Ausnahmesituation voraus, bei der die Durchsetzung der baupolizeilichen Norm für den Einzelnen hart und unbillig wäre. Es sollen in Einzelfällen ausgesprochene Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten der Nutzungsvorschriften ausgeglichen oder gemildert werden. Die an den Ausnahmegrund zu stellenden Anforderungen richten sich vorab nach der Bedeutung und dem Zweck der gesetzlichen Regelordnung. Eine Ausnahmebewilligung kommt umso eher in Frage, je weniger die mit den ordentlichen Bauvorschriften verfolgten Ziele als gefährdet erscheinen.

Die Ausnahme dient grundsätzlich der Verhinderung baulich unerwünschter Lösungen, mithin der Vermeidung von Lösungen, die dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen. Dem Bauherrn soll nicht leichthin eine grosszügige, für ihn zwar optimale, aber der Normbauordnung widersprechende Lösung ermöglicht werden.

Die Härte für den Bauenden muss darin liegen, dass kein öffentliches Interesse die Durchsetzung der gesetzlichen Regelordnung zu rechtfertigen vermöchte. Wenn die Rechtsordnung das Bauen verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, sind immer noch die privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen. Rein wirtschaftliche Interessen rechtfertigen eine Abweichung vom Gesetz nicht.