Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren gemäss Art. 257 ZPO, wenn sowohl der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar als auch die Rechtslage klar ist. Wie das Bezirksgericht Aarau in einem Mietausweisungsverfahren kürzlich entschieden hat, liegt kein klarer Fall vor, wenn bei einer Zahlungsverzugskündigung die Verrechnungseinrede des Mieters (Forderungen aus Mangelhaftigkeit des Mietobjekts sowie aus unterlassener Nebenkostenabrechnung) nicht haltlos erscheint.