Die Erben werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzliehen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam. Es gilt das Prinzip der Einstimmigkeit. Das Einstimmigkeitserfordernis bezweckt den Schutz der Gemeinschaft gegen schädliche Sonderaktionen einzelner Erben. Es kann sich jedoch als hinderlich erweisen, wenn sich die Erben über die Art und Weise der Verwaltung der Erbschaft uneinig sind oder sie geografisch getrennt sind.

Eine Möglichkeit, diesen Nachteilen zu begegnen, ist die Ernennung eines Erbenvertreters. Gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Erbteilung eine Vertretung bestellen. Damit wird ein Organ geschaffen, das die Erbengemeinschaft nach aussen vertreten kann und auf diese Weise die Handlungsfähigkeit sicherzustellen vermag.

Das Gesetz selber regelt die Voraussetzungen nicht, die erfüllt sein müssen, damit eine Erbenvertretung eingesetzt wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht der Behörde ein weiterer Ermessensspielraum zu, doch ist sie nicht völlig frei in der Anordnung einer Erbenvertretung. Es müssen dafür wichtige Gründe vorliegen, die vorhanden sind, wenn die Erben oder einzelne von ihnen abwesend oder zur Besorgung der Verwaltung unfähig sind, wenn unter ihnen über eine zu treffende Massnahme Meinungsverschiedenheiten bestehen, sodass ein einstimmiger Beschluss nicht möglich ist, ferner wenn es gilt, die Gemeinschaft vor den Handlungen eines einzelnen Erben zu schützen.