Die viermonatige Eintragungsfrist beginnt grundsätzlich selbst dann mit der tatsächlichen Arbeitsvollendung zu laufen, wenn die Unternehmerin in Verzug geriet. Eine Ausnahme besteht bei rechtsmissbräuchlicher Verzögerung der Arbeitsvollendung.
Die viermonatige Eintragungsfrist beginnt grundsätzlich selbst dann mit der tatsächlichen Arbeitsvollendung zu laufen, wenn die Unternehmerin in Verzug geriet. Eine Ausnahme besteht bei rechtsmissbräuchlicher Verzögerung der Arbeitsvollendung.