Wenn die Kantone nach Bundesgerichtsgesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, so sind sie verpflichtet, dass dieses Gericht selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen angewendet. Damit wird die Rechtsweggarantie von Art. 29 a BV umgesetzt, welche eine uneingeschränkte Sachverhalts- und Rechtskontrolle durch mindestens ein Gericht verlangt.