Die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ist für die ordnungsgemässe Zustellung einer Verfügung verantwortlich. Fehler der Post hat die Behörde zu vertreten.
Anders ist es, wenn der Adressat der Verfügung der Post einen Nachsende-, einen Rückbehaltungsauftrag oder eine ähnliche Anweisung erteilt, die in den üblichen Zustellvorgang eingreift. In diesem Falle hat der Verfügungsadressat etwaige Fehlleistungen der Post nach Abschluss des ordentlichen Eintreffens der Verfügung bei der Poststelle selber zu vertreten. Die Post wird insofern als Hilfsperson des Adressaten tätig.