Die Erbteilungsklage muss gegen alle Miterben erhoben werden, weil sie zu einem Urteil führt, das gegenüber allen Erben wirkt, und weil sie das Schicksal von Vermögensgegenständen regelt, die den Miterben und dem Kläger als Gesamteigentümern gehören (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Eine Ausnahme von der Notwendigkeit der Beteiligung sämtlicher Miterben lässt die Praxis zu, wenn einzelne Erben erklären, sie wollten auf ihren Anteil an der Erbschaft verzichten oder sich dem ergehenden Teilungsurteil unterziehen, wie auch immer es ausfallen werde.

Eine Prozessabstandserklärung kann problematisch sein, wenn Ausgleichsansprüche gegen den Abstandserklärenden im Raume stehen.