Damit eine Solaranlage im Meldeverfahren und ohne Baubewilligung realisiert werden kann, muss sie zunächst die formell-rechtlichen Voraussetzungen von Art. 18 a Raumplanungsgesetz (RPG) in Verbindung mit Art. 32 a Abs. 1 Raumplanungsverordnung (RPV) erfüllen. Demnach muss die Solaranlage in der Landwirtschafts- oder Bauzone liegen und auf einem Gebäudedach angebracht sein. Beim Gebäude darf es sich jedoch nicht um ein Baudenkmal von nationaler oder kantonaler Bedeutung handeln (Art. 18 a Abs. 3 RPG). Weiter wird vorausgesetzt, dass sich die Solaranlage als genügend angepasst erweist. Diese Gestaltungsanforderung lässt damit nur optisch gut in die Dachfläche eingepasste Solaranlagen als baubewilligungsfrei zu. Dabei konkretisiert Art. 32 a Abs. 1 RPV den unbestimmten Rechtsbegriff der genügenden Anpassung mit relativ präzisen Anforderungen an die Konstruktion und die Gestaltung der Solaranlagen. Demnach gelten Solaranlagen als auf einem Dach genügend angepasst, wenn sie:

  1. die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen;
  2. von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen;
  3. nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden; und
  4. als kompakte Fläche zusammenhängen.

Bezüglich der Messweise der Höhe der Solaranlagen auf Flachdächern gilt im Kanton Aargau, dass bei Gebäuden mit geschlossenen Brüstungen nicht die Dachfläche, auf welcher die Solaranlage aufgeständert wurde, Ausgangspunkt der Messung bildet, sondern die relevante Höhe ab Oberkante der Brüstung gemessen wird. Diese darf entsprechend maximal um 20 cm überragt werden.

Das Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes verpflichtet dazu, bei der Installation von Solaranlagen Produkte mit möglichst niedriger Blendwirkung zu verwenden. Dies gelte auch dann, wenn Sonnenkollektoren keiner Baubewilligung bedürfen, mithin im Meldeverfahren zugelassen werden können.

Das heisst aber nicht, dass "nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt" mit Blendungsfreiheit gleichzusetzen ist. Entsprechend kann eine montierte Fotovoltaikanlage nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt und damit dem Meldeverfahren zugänglich sein, selbst wenn sie eine Blendung verursacht.