Der Erblasser kann den Pflichtteil als Vermächtnis zuwenden. Mit der Anordnung eines Vermächtnisses kann der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten die Erbenstellung verbindlich entziehen. Dem Pflichtteilsberechtigten steht die Herabsetzungsklage nicht zur Verfügung, wenn er den Wert seines Pflichtteils als Vermächtnis erhält.