Der Gewässerraum ist nach Art. 36 a Gewässerschutzgesetz möglichst freizuhalten. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung setzt daher ein sachlich und objektiv begründetes Bedürfnis an dessen Beanspruchung voraus. Dieses Bedürfnis fehlt, wenn das Grundstück auch unter Wahrung des Gewässerraums angemessen überbaut werden kann. Es muss dargetan werden können, dass die Bauparzellen ohne Inanspruchnahme des Gewässerraums nicht sinnvoll überbaut werden kann.