Der Architekt haftet für sorgfältige und getreue Ausführung des Auftrages.
Die Haftung des Architekten als Auftragnehmer setzt kumulativ vier Bedingungen voraus:
- Verletzung einer Sorgfaltspflicht;
 - ein Verschulden;
 - ein Schaden;
 - ein Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung der Sorgfaltspflicht und dem eingetretenen Schaden.
 
Es obliegt dem Auftraggeber, den Nachweis dafür zu erbringen, dass jede dieser Bedingungen erfüllt ist (Art. 8 ZGB), ausgenommen das Verschulden, welches vermutet wird (Art. 97 Abs. 1 OR).