Der umfassende Architekturvertrag stellt einen gemischten Vertrag dar, der je nach den vom Architekten zu erbringenden Leistungen entweder den Regeln des Auftrags oder denen des Werkvertrags unterliegt.
Die Haftung des Architekten bei falschem Kostenvoranschlag für die Bauarbeiten richtet sich nach Auftragsrecht.