Bei Handänderungen geht der Mietvertrag von Gesetzes wegen auf den neuen Eigentümer über (Art. 261 OR).
Der neue Eigentümer darf das Mietverhältnis aber unter Einhaltung der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin hin kündigen, wenn er einen dringenden Eigenbedarf für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte geltend macht.
Mit der Vormerkung des Mietvertrages im Grundbuch wird erreicht, dass der neue Eigentümer keinen dringenden Eigenbedarf geltend machen und kündigen kann. Die Vormerkung führt zu einem Kündigungsschutz.