Das Verwaltungsgericht kann auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verzichten, wenn den Begehren des Beschwerdeführers entsprochen wird.
Das Verwaltungsgericht kann auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verzichten, wenn den Begehren des Beschwerdeführers entsprochen wird.