Sachverhalt

Eine Gemeinde legte ein Baugesuch vom 17. Dezember 2014 bis 16. Januar 2015 öffentlich auf. Während dieser Dauer war die Gemeindekanzlei an insgesamt 16 Tagen geschlossen und an einem weiteren Tag nur zu reduzierten Öffnungszeiten öffentlich zugänglich gewesen. Ein Nachbar, der Einwendungen erheben wollte, war der Ansicht, eine solche faktische Verkürzung der Auflage- und Einwendungsfrist sei unzulässig.

Rechtliche Überlegungen

Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass eine faktische Verkürzung der Einwendungs- und Auflagefrist auf etwas mehr als 14 Tage den Gehörsanspruch der zur Einwendung legitimierten Nachbarn grundsätzlich nicht. Es gebe ja auch noch Kantone, welche ein Baugesuch nur während 20 Tagen auflegen würden. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass die verkürzte öffentliche Auflage die Nachbarn in irgendeiner Weise daran gehindert hätte, ihre Rechte umfassend zu wahren, weshalb die Kritik am gemeinderätlichen Baubewilligungsverfahren unberechtigt sei.