Eine mangelhafte Publikation eines Baugesuchs bzw. eine mangelhafte Eröffnung des entsprechenden Baubewilligungsentscheides führt nicht zur Nichtigkeit der entsprechenden Verfügung, sondern dazu, dass die Rechtsmittelfrist für rechtsmittelberechtigte Dritte erst zu laufen beginnt, wenn die betroffene Person im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte wesentlichen Elemente ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf der Dritte aber die Kenntnisnahme und damit den Beginn des Fristenlaufes nicht beliebig hinauszögern, sondern muss, sobald er Indizien für einen behördlichen Entscheid hat, aktiv darum besorgt sein, das Dispositiv und die Begründung des Entscheides zu erfahren.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis beginnt für zu Unrecht nicht ins Verfahren einbezogene Dritte die Anfechtungsfrist erst mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des Entscheids zu laufen. Diese haben aus Gründen der Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dafür besorgt zu sein, innert vernünftiger Frist das Dispositiv und die Begründung des Entscheids zu erfahren, um sich über die Ergreifung eines Rechtsmittels zu entschliessen. In der Lehre ist – für das Bundesverwaltungsrecht – vorgeschlagen worden, den Dritten ab vager Kenntnisnahme zunächst 30 Tage zuzubilligen, um sich Klarheit über die Rechtslage zu verschaffen und ab diesem Zeitpunkt die Beschwerdefrist beginnen zu lassen.