Der mit einer Dienstbarkeit belastete Grundeigentümer darf nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit erschwert (Art. 737 Abs. 3 ZGB).
Zur Durchsetzung dieses Rechts steht dem Dienstbarkeitsberechtigten eine auf die Unterlassung gerichtete Klage zur Verfügung.