Wenn sich die Stockwerkeigentümer über die Nutzung der Sache streiten, stellt sich die Frage, wer aktiv- und passivlegitimiert ist. Wie ist vorzugehen?
Die Rechtsprechung besagt, dass der einzelne Stockwerkeigentümer einen anderen Stockwerkeigentümer nicht direkt auf Einhaltung des Begründungsaktes und des darauf gestützten Reglements belangen kann. Vielmehr hat er sich in diesem Fall zuerst an die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer zu wenden, damit diese über sein Anliegen einen Beschluss fasst. Ohne einen solchen Beschluss können einzelne Stockwerkeigentümer nur dann ins Recht gefasst werden, wenn sie sich eine Überschreitung ihres Eigentums zu schulden kommen lassen, von der die klagenden Stockwerkeigentümer unmittelbar betroffen sind. In diesem Fall stehen diesen Stockwerkeigentümern die gleichen Rechtsbehelfe wie jedem andern Grundeigentümer zur Verfügung (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Insbesondere können sie gegen den Störer auf Unterlassung übermässiger Immissionen klagen (Art. 684 i.V. mit 679 ZGB).