Eine Verfügung von Todes wegen wird auf erhobene Klage für ungültig erklärt, wenn sie vom Erblasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war.
Die Möglichkeiten, über die Urteilsfähigkeit einer verstorbenen Person Beweis zu führen, sind von der Sache her beschränkt. Krankengeschichte, Arztzeugnisse, Auskünfte Dritter können herangezogen werden. Zeugenaussagen sind bezüglich der geistigen Kraft einer Person nicht sehr zuverlässig.
Als Beweislastregel wird die Urteilsfähigkeit Volljähriger vermutet, wer deren Fehlen behauptet, muss dies beweisen. Nur dann, wenn sich die betroffene Person ihrer allgemeinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB befand, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, wird vermutet, dass sie mit Bezug auf die streitige Handlung unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. Alsdann findet eine Beweislastumkehr statt, und die andere Partei kann den Beweis erbringen, indem sie ein lucidum intervallum für die streitige Handlung darlegt.