Gesetzliche Vorkaufsrechte (Miteigentum, Baurecht) kann nur geltend machen, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.
Das Vorkaufsrecht kann geltend gemacht werden, wenn das Grundstück verkauft wird. Massgebend für den Eintritt des Vorkaufsausfalls ist der Abschluss des Kaufvertrags und nicht der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs.