Wenn von einem Bauhandwerker bei Stockwerkeigentum oder einer Gesamtüberbauung für mehrere Gebäude wertvermehrende Leistungen erbracht worden sind, muss der Vergütungsanspruch nach dem Mehrwertprinzip auf die einzelnen Grundstücke verteilt werden.
Wenn von einem Bauhandwerker bei Stockwerkeigentum oder einer Gesamtüberbauung für mehrere Gebäude wertvermehrende Leistungen erbracht worden sind, muss der Vergütungsanspruch nach dem Mehrwertprinzip auf die einzelnen Grundstücke verteilt werden.