Nutzungspläne kommen namentlich dann zur Anwendung, wenn eine geplante Baute oder Anlage wegen ihres Ausmasses oder ihrer Auswirkungen auf Raumordnung und Umwelt nur im Rahmen eines Nutzungsplanverfahrens unter Mitwirkung der Bevölkerung sachgerecht zu beurteilen ist und deshalb nach der Rechtsprechung nicht auf dem Weg einer blossen Baubewilligung genehmigt werden darf. Bei solchen Vorhaben an einem Standort ausserhalb der Bauzone ist eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG ausgeschlossen, weshalb in der Regel der Weg über die Anpassung der Nutzungsplanung einzuschlagen ist. Nebst der Schaffung entsprechender Nutzungszonen der Rahmennutzungsplanung (Bauzonen nach Art. 15 RPG oder Zonen nach Art. 18 Abs. 1 RPG) kann ein solches Vorhaben unter gewissen Voraussetzungen auch Gegenstand eines Sondernutzungsplans bilden. Planungspflichtig in diesem Sinn sind insbesondere Anlagen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen grossflächige Anlagen wie Kiesgruben, Deponien, Sportzentren, Beschneiungsanlagen, aber auch kleinere Anlagen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zeitigen.