Im Fall von Arbeiten auf mehreren Grundstücken muss das gesetzliche Grundpfandrecht in der Form eines auf jedem einzelnen Grundstück lastenden Teilpfandes für den Bruchteil der Forderung, für die der Eigentümer haftet, verlangt werden (vgl. Art. 798 Abs. 2 ZGB). Es ist daher Aufgabe des Handwerkers oder Unternehmers, für jedes Grundstück eine genaue Abrechnung der ausgeführten Arbeiten und des gelieferten Materials sowie des angewendeten Einheitspreises – auch wenn sie mit den Auftraggebern Global- oder Pauschalpreise vereinbart hatten – zu führen und sie getrennt in Rechnung zu stellen, sobald sie beendet sind. Der Umfang der mit dem Grundpfandrecht sicherzustellenden Forderung muss genau quantifiziert und beziffert werden. Eine abstrakte Aufteilung der Gesamtheit der Kosten auf die Grundstücke beziehungsweise deren Aufteilung auf der Grundlage, zum Beispiel der Flächen der Grundstücke, ist grundsätzlich unzulässig.