Handwerker oder Unternehmen, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken Material und Arbeiten oder Arbeit allein geliefert haben, können die Errichtung eines auf diesem Grundstück lastenden gesetzlichen Grundpfandrechts verlangen. Diese Bestimmung bringt das Spezialitätsprinzip zum Ausdruck, nämlich die Pflicht zur genauen Individualisierung des zur Sicherstellung des vom Handwerker oder Unternehmen auf dem Grundstück erbrachten Mehrwertes.
Das Kriterium des Mehrwertes passt indessen auch auf Abbrucharbeiten oder Arbeiten provisorischer Natur, sofern sie für den künftigen Bau zweckmässig sind ("sekundäre Bauleistungen").