Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden. Versäumt dies der Vermieter, so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren. Entdeckt der Vermieter solche Mängel später, so muss er sie dem Mieter sofort melden.
Die Mängelrüge muss substanziiert sein. Nicht notwendig ist eine bereits ziffernmässige Bestimmung des geforderten Ersatzes.
Ein Rückgabeprotokoll, aus dem hervorgeht, für welche Mängel der Mieter haften soll, gilt dann als Mängelrüge, wenn es dem Mieter zum Beispiel im Anschluss an die Rückgabe übergeben oder zugesandt wird. Ein vom Mieter unterzeichnetes Protokoll, welches den Zustand des Mietobjektes wiedergibt, nicht jedoch zugleich angibt, für welche der aufgelisteten Mängel der Mieter nach Auffassung des Vermieters aufzukommen hat, genügt demgegenüber den Anforderungen der Mängelrüge nicht.