Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gebietet es, einen Entscheid den direkt betroffenen Personen zu eröffnen. Es entspricht einem allgemeinen, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) abgeleiteten Rechtsgrundsatz, dass einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf.
Ein Anspruch auf eine persönliche Benachrichtigung betroffener Grundeigentümer lässt sich aus Art. 33 Raumplanungsgesetz (RPG) nicht ableiten. Eine solche Pflicht besteht nur, wenn sie im kantonalen Recht ausdrücklich vorgesehen ist.