Bei Gesamtüberbauungen auf mehreren Grundstücken können die Teilpfandsummen des Bauhandwerkerpfandrechts nur im Grundbuch definitiv eingetragen werden, wenn die Aufteilung der Arbeiten und Baustofflieferungen betragsmässig für die einzelnen Grundstücke der Gesamtüberbauung nach dem Mehrwertprinzip je Parzelle belegt und bewiesen sind.