Der Ehevertrag ermöglicht den Ehegatten in erster Linie, den Güterstand zu wählen (allgemeine Gütergemeinschaft, beschränkte Gütergemeinschaft, Gütertrennung). Ordentlicher Güterstand ist die Errungenschaftsbeteiligung. Innerhalb der gesetzlichen Schranken kann der Güterstand der Ehegatten gewählt, aufgehoben oder abgeändert werden. Für alle anderen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen zwischen den Ehegatten ist der Ehevertrag kein taugliches Instrument.
Unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung kann bei gemeinsamen Nachkommen die Gesamtsumme beider Vorschläge dem überlebenden Ehegatten zugewiesen werden. Möglich ist auch eine andere Beteiligungsregelung bezüglich des Vorschlags (z.B. bei Scheidung). Möglich ist ferner die Schaffung von Eigengut (für die Ausübung eines Berufs oder den Betrieb eines Gewerbes).
Eine antizipierte Scheidungskonvention kann im Ehevertrag nicht verbindlich stipuliert werden.