Der Anspruch auf Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustands, einer Altlast, ist unverjährbar.

Demgegenüber unterstehen die finanziellen Ersatzforderungen des Gemeinwesens einer fünfjährigen Verjährungsfrist, welche mit Rechtskraft der abschliessenden Kostenverteilungsverfügung zu laufen beginnt. Eine Ersatzforderung kann nicht verjähren, solange die Massnahmen nicht abgeschlossen und die daraus erwachsenden Kosten nicht bekannt sind. Dies gilt unabhängig davon, wer Inhaber des belasteten Grundstücks ist.

Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann auch nach mehr als 30 Jahren verlangt werden, soweit es besonders wichtige öffentliche Interessen gebieten. Belastete Standorte müssen zwingend saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Dies gilt unabhängig davon, ob und seit wann die zuständige Behörde Kenntnis von der Belastung hatte oder sogar selbst dazu beigetragen hat.