Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Ausschöpfung der Verdichtungsmöglichkeiten. Aus Gründen der guten Einordnung kann ein Verzicht auf die Realisierung des zulässigen Volumens nur in Ausnahmefällen verlangt werden, wenn der Widerspruch der Neubaute zur baulichen Umgebung klar und krass ausfällt.
Zu prüfen ist dabei, inwiefern sich die Neubaute auf die Umgebung negativ auswirkt und worin das öffentliche Interesse an einer Redimensionierung des Projektes liegt.