Gemäss Art. 15 Abs. 4 Raumplanungsgesetz (RPG) in der geltenden Fassung vom 15. Juni 2012 kann Land neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn es sich für die Überbauung eignet (lit. a), es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird (lit. b), Kulturland damit nicht zerstückelt wird (lit. c) seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist (lit. d) und damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden (lit. e).

Mit dieser Revision des RPG wollte der Gesetzgeber die vorbestehende, als lückenhaft erachtete Regelung verschärfen, indem die Voraussetzungen für die neue Zuweisung von Land zu einer Bauzone – für eine bessere Dimensionierung dieser Zonen – präziser geregelt werden sollten. Auch wenn der neue Art. 15 RPG im Wesentlichen die Rechtsprechung und die Praxis kodifiziert hat, bringt er gewisse Neuerungen wie das Erfordernis von strategischen Vorgaben in den Richtplänen zur Verteilung der Bauzonen und die genauere Berechnung des mutmasslichen Flächenbedarfs mit sich.

Für die Festlegung der Bauzonen ist Art. 15 RPG nicht alleine massgebend. Die Bauzonenausscheidung hat eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung zu verwirklichen (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 RPG). Sie stellt eine Gestaltungsaufgabe dar und unterliegt einer gesamthaften Abwägung und Abstimmung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte und Interessen (Art. 1 und Art. 3 RPG, Art. 3 RPV). Die verschiedenen Planungsziele und Planungsgrundsätze gemäss Art. 1 und 3 RPG stellen Wertungsgesichtspunkte dar, die im Einzelfall der Harmonisierung bedürfen, wobei auch weitere öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen sind. Das Bundesgericht überprüft Interessenabwägungen als Rechtsfrage grundsätzlich frei.