Bei der Festsetzung der Anzahl Garagen, Einstell- und Abstellplätze ist auf die in der Baubewilligung vorgesehene Nutzung der Baute und nicht auf die in der entsprechenden Zone ebenfalls theoretisch zulässigen Nutzungsmöglichkeiten abzustellen.
Bei der Festsetzung der Anzahl Garagen, Einstell- und Abstellplätze ist auf die in der Baubewilligung vorgesehene Nutzung der Baute und nicht auf die in der entsprechenden Zone ebenfalls theoretisch zulässigen Nutzungsmöglichkeiten abzustellen.