Beurkundet die als Willensvollstreckerin eingesetzte Urkundsperson einen Kaufvertrag über eine Liegenschaft des Nachlasses und wird sie darin als Willensvollstreckerin - entweder als Vertreterin der Erbengemeinschaft oder mit Zustimmungserklärung - aufgeführt, ist ein Ausstandsgrund gegeben, da die Urkundsperson aufgrund ihrer Mitwirkung als Willensvollstreckerin formell als beteiligt gilt. Bei dieser Konstellation hat die Urkundsperson in den Ausstand zu treten, d. h. sie darf nicht beurkunden.
Anders ist die Rechtslage bei folgender Konstellation:
Erklärte der Willensvollstrecker mittels Anmeldung des Erbgangs beim Grundbuchamt vorab seine Zustimmung zur Entlassung der Liegenschaft aus dem Nachlass, erhielten die Erben damit die ausschliessliche Verfügungsberechtigung über die Liegenschaft, welche ihnen erlaubt, selbständig und ohne Mitwirkung des Willensvollstreckers Rechtsgeschäfte über die Liegenschaft abzuschliessen. Davon haben sie mit dem Verkauf der Liegenschaft schliesslich auch Gebrauch gemacht. Somit war der Willensvollstrecker ab Entlassung der Liegenschaft aus dem Nachlass nicht mehr am zu beurkundenden Verkaufsgeschäft beteiligt. Er durfte deshalb den Kaufvertrag beurkunden.
Indem die Notariatskommission die Urkundsperson/Willensvollstrecker allein mit Verweis auf § 25 Abs. 1 Beurkundungsgesetz und unter Ausserachtlassung der lit. a - f ein unmittelbares Interesse unterstellt und gestützt darauf seinen Ausstand fordert, nimmt sie eine unzulässige Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 25 Abs. 1 Beurkundungsgesetz vor. Das "unmittelbare Interesse" gemäss dieser Bestimmung kann nicht losgelöst von den lit. a - f einen Ausstandsgrund begründen. Die Urkundsperson darf bei dieser Konstellation beurkunden.