Im Altlastenrecht gilt es grundsätzlich zwischen der Pflicht zur Tragung der Sanierungskosten (Kostentragungspflicht) und der Pflicht zur Vornahme von Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen (Realleistungspflichten) zu unterscheiden. Die Kostentragungspflicht bezweckt eine möglichst gerechte Kostenanlastung, die Realleistungspflicht demgegenüber eine möglichst wirksame Durchsetzung des Umweltrechts. Mit der gedanklichen Entkoppelung von Realleistungspflicht und Kostentragungspflicht will das Umweltschutzgesetz (USG) erreichen, dass die Sanierung zügig durchgeführt wird und nicht durch langwierige Auseinandersetzungen über die Kostentragungspflicht belastet wird.