In Bezug auf zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb des Baugebiets ist das Bundesgericht der Ansicht, dass Art. 41c Abs. 2 GSchV im Sinne des erweiterten Bestandesschutzes nach Art. 24c RPG zu verstehen ist. Andere Gerichte interpretierten Art. 41c Abs. 2 GSchV im Sinne des verfassungsrechtlichen Mindestbestandesschutzes, welcher nur den kleinen Unterhalt ermöglicht. Eine klare Tendenz über alle Instanzen zeichnet sich bis heute nicht ab. Gänzlich unbeantwortet gelassen hat die Rechtsprechung die Frage, wie bestehende zonenkonforme Bauten ausserhalb der Bauzone im Gewässerraum zu beurteilen sind.