Die Besitzstandsgarantie im Gewässerraum für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone richtet sich der Bestandesschutz primär nach kantonalem Recht. Dies unter dem Vorbehalt, dass die kantonale Regelung die Eigentumsgarantie respektiert und nicht zu einer Aushölung der Gewässerraumbestimmungen führt. Die Auslegung des kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht nur auf Willkür.