Bei begehbaren Flachdächern ist die Fassadenhöhe bis zur Oberkante der Brüstung zu messen, unabhängig davon, ob es sich um eine geschlossene, durchbrochene oder verglaste Brüstung handelt.
Dies gilt auch dann, wenn die Brüstung von der Fassade zurückversetzt und nur ein Teil des Flachdachs begehbar ist. In diesem Fall bildet die Brüstung eine eigene zurückversetzte Fassade, welche die Fassadenhöhe einzuhalten hat.
Einzige Ausnahme von der Regel, wonach bei zurückversetzten Fassaden jede Fassade für sich die Fassadenhöhe einzuhalten hat, bilden schliesslich Fassaden von Attikageschossen, die um das Mass ihrer Höhe gegenüber dem darunterliegenden Geschoss zurückversetzt sind, was im Fall eines Schrägdachs einem 45°-Winkel entspräche. Solche Attikafassaden haben keine festgelegte Fassadenhöhe einzuhalten.