Rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Plänen oder Vorschriften widersprechen, dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden, angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck geändert werden, wenn dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht wesentlich verstärkt wird (§ 68 Abs. 1 lit. a + b BauG).
Es gibt im Kanton Aargau gestützt auf die Besitzstandsgarantie kein Wiederaufbaurecht freiwillig beseitigter Bauten. Die Besitzstandsgarantie ermächtigt nicht dazu, anstelle der alten, freiwillig beseitigten Baute eine neue, dem geltenden Recht erneut widersprechende Baute zu errichten. Im Aargau gibt es kein unbeschränktes Wiederaufbaurecht. Der Wiederaufbau rechtswidriger Bauten ist ausschliesslich für den Fall der Zerstörung durch Brand und andere Katastrophen gestattet (§ 68 Abs. 1 lit. c BauG).
Für verfallene, technisch abbruchreife Bauten besteht demnach keine Besitzstandsgarantie. Vorkehrungen, durch die praktisch ein Neubau anstelle des bestehenden Baus gesetzt wird, sind ebenfalls nicht erlaubt. Wenn der Rohbau 1 mehrheitlich abgebrochen wird, endet die kantonale Besitzstandsgarantie. Der Anspruch auf Besitzstandsschutz endet, wenn das effektiv Bestehende dem Rohbau 1 nicht mehr entspricht.