Wird ein Grundstück verkauft, gehen mit der Handänderung öffentlich-rechtliche Pflichten oder Belastungen des Grundeigentums grundsätzlich auf den Erwerber über. Dieser muss sich gar den bösen Glauben seines Vorgängers anrechnen lassen.

Eine rechtskräftige Wiederherstellungs- resp. Rückbauverpflichtung geht ergo an den Käufer über.