Das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Zersiedelung gebietet, dass ein zusätzlicher Raumbedarf, sofern dieser betriebsnotwendig ist, beim Betriebszentrum zu decken ist. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt, dass landwirtschaftliche Bauten unter Berücksichtigung des Standorts des Wohnhauses soweit möglich zu gruppieren sind, um die Zersiedelung der Landschaft zu minimieren (sog. Konzentrationsgrundsatz).